Heute konzentriert sich Savo Kusić auf Holzfenster, Holz-Aluminium-Fenster, Fenster nach Maß, Türen und Angebotsanfragen. Dieser Text bleibt ein Archivbeitrag zur Holzbearbeitung und stellt keine aktuelle Vorschrift, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitung des Maschinenherstellers oder Betriebserlaubnis dar.

Wichtiger Sicherheitshinweis: Die beschriebenen Maßnahmen stammen aus historischen Quellen und reichen für den modernen Arbeitsplatz nicht aus. Maschinen dürfen nur von qualifizierten und autorisierten Personen unter Einhaltung einer Risikobeurteilung, korrekter Schutzvorrichtungen, sicherer Energietrennung, Absaugung, persönlicher Schutzausrüstung und Verfahren, die den geltenden Vorschriften und Anweisungen des Herstellers der jeweiligen Maschine entsprechen, verwendet werden.

Gattersägen

Bei Arbeiten an einer Gattersäge müssen alle rotierenden und beweglichen Teile sicher geschützt sein, wobei die Schutzvorrichtungen die Arbeit des Personals nicht erschweren dürfen.

Der Kurbelmechanismus mit den Vorrichtungen zum Anfahren und Bremsen der Gattersäge muss so verriegelt sein, dass die Maschine nicht ohne Wissen der Beschäftigten im Untergeschoss in Betrieb genommen werden kann. Ober- und Untergeschoss des Raumes, in dem sich die Gattersäge befindet, müssen durch korrekt installierte und einwandfrei funktionierende Lichtsignale verbunden sein. Die Bremsvorrichtungen müssen die Gattersäge in jeder Stellung anhalten können. Das Bremsen der Gattersäge mit Holzhebeln ist nicht gestattet.

An der Gattersäge sollten vertikale Platten zum Halten der zu schneidenden Kanthölzer angebracht werden. Dies erhöht die Stabilität des Stammes oder Kantholzes beim Schneiden erheblich. Ebenso können Führungsvorrichtungen mit vertikalen Antriebsrollen eingebaut werden. Alle beweglichen Teile der Führungsvorrichtung sollten gut abgesichert sein.

Der Stamm (Kantholz, Halbstamm) in der Gattersäge darf nicht mit den Händen gehalten werden. Wenn kein Stützwagen vorhanden ist, müssen an mindestens zwei Stellen gefederte Hängeklemmen angebracht werden.

Es ist verboten, abgeschnittene Holzstücke, die während der Arbeit zwischen die Sägeblätter gefallen sind, von Hand herauszuziehen. Der Antriebsmechanismus der Gatterwagen und ihre Zahnräder sollten gut abgeschirmt sein.

Die Schienen, auf denen die Gatterwagen laufen, müssen bündig mit dem Boden verlegt und mit Stahlstangen verbunden sein, damit sich die Spur nicht aufweitet. Der vordere und der hintere Wagen müssen Anschläge haben, die eine Bewegung über das Schienenende hinaus verhindern. Die Zähne der Spindeln, die den Stamm festklemmen, sollten scharf sein. Am vorderen Gatterwagen sollte eine automatische Zentriervorrichtung installiert sein.

Während die Gattersäge läuft, ist es verboten, Äste am Stamm abzuschneiden.

Während ein Stamm die Gattersäge durchläuft, darf er nicht mit einem anderen Stamm angestoßen werden, der anschließend geschnitten werden soll.

Der Stamm sollte erst in die Gattersäge eingeführt werden, wenn diese ihren normalen Lauf erreicht hat. Sobald die geringste Unregelmäßigkeit bemerkt wird (Klopfen, Überhitzung der Führungen, Zahnbruch usw.), sollte die Gattersäge sofort angehalten werden.

Nachdem die Gattersäge auf Leerlauf gestellt wurde, darf die Bremse nicht sofort betätigt werden.

Es ist verboten, während des Betriebs der Gattersäge die Sägerahmenöffnung zu öffnen oder die Rollen in Gang zu setzen.

Kreissägen

Beim Arbeiten mit Kreissägen muss der obere Teil des Kreissägeblattes sicher durch eine Schutzhülle abgedeckt werden, die sich automatisch auf das Schnittgut absenkt und alle Sägezähne außer den Zähnen, die Holz schneiden, abdeckt. Auch der untere Teil des Sägeblattes sollte gut geschützt sein.

Maschinen zum Längsschneiden sollten mit Spaltkeilen ausgestattet sein. Der Abstand zwischen der Schneide des Spaltkeils und den Sägezähnen sollte höchstens 10 mm betragen. Der Spaltkeil sollte 0,5 mm dicker sein als die Breite des geschränkten oder ungeschränkten Sägeblatts. Der Sägeschlitz im Tisch sollte nicht breiter als 10 mm sein.

Der Anschlag sollte parallel zum Kreissägeblatt angeordnet sein. Er sollte 1 mm von der Ebene des Kreissägeblatts entfernt sein, damit sich Sägemehl nicht zwischen Sägeblatt und Anschlag festsetzt. Das Sägemehl sollte mit einem Schieber entfernt werden.

Bei mechanischem Vorschub muss der Tisch mit Rückschlagsicherungen ausgestattet sein, die verhindern, dass das Material zum Arbeiter zurückgeschleudert wird.

Der Kreissägeschlitten, der das Material bewegt, muss sichere Spannvorrichtungen haben; am Unterbau müssen geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein.

Bei Arbeiten an Ablängmaschinen sollte ein Schiebeschlitten oder ein anderes Hilfsmittel zum Vorschieben des Schnittguts verwendet werden. Der Schlitz im Schiebehebel muss 5 mm breiter sein als die geschränkten Zähne. Das Kreissägeblatt muss mit einer Schutzhaube versehen sein, die den beim Schneiden außerhalb der Schutzvorrichtung freiliegenden Teil des Sägeblatts abdeckt.

Schlitten an Ablängmaschinen sollten mit sicheren Spannvorrichtungen versehen sein.

Bei Längsschneidemaschinen mit mechanischem Vorschub müssen die Achsen der Vorschub- und Andruckrollen parallel zur Achse der Arbeitswelle der Maschine liegen.

Bei Maschinen mit Kettenvorschub sollte die Mitte der Kettenbahn, in der sich der Sägeblattschlitz befindet, mit der Ebene des Kreissägeblatts übereinstimmen.

Der gesamte vordere Teil der Vorschubkette sollte sicher mit einer Schutzhaube abgedeckt sein. Zwischen der Kette und dem Maschinensockel darf kein Freiraum vorhanden sein, in den Holzspäne fallen könnten.

Bandsägen

Bei Arbeiten an Bandsägen ist besonders auf den ordnungsgemäßen Zustand der Bremseinrichtungen zu achten, die mit der Startvorrichtung der Maschine verbunden sind. Das obere und untere Rad, über die das Sägeblatt läuft, sowie das Sägeblatt selbst sollten durch Schutzabdeckungen aus Metall oder Holz gesichert sein. Die Rollen, die das Material in vertikalen und horizontalen Bandsägemaschinen bewegen, sollten mit Schutzabdeckungen versehen sein. Die Räder, über die das Sägeblatt läuft, müssen ausgewuchtet sein.

Der obere Teil des Unterrads der Bandsäge sollte mit einer Bürste ausgestattet sein.

Zum Abnehmen und Auflegen des Sägeblatts auf die Räder sollten Spezialwerkzeuge verwendet werden, um ein Herunterfallen oder Verdrehen des Sägeblatts zu verhindern.

Hobel- und Fräsmaschinen

Bei Arbeiten an Hobel- und Fräsmaschinen ist darauf zu achten, dass die Hobelmesser über eine automatisch wirkende Schutzvorrichtung verfügen. Der Abstand zwischen dem rotierenden Messerkopf und den Stahlplatten des Tisches sollte nicht größer als 3 mm sein. Die Schutzvorrichtung sollte den nicht arbeitenden Teil des Messerkopfes vollständig abdecken.

Die Oberfläche des Arbeitstisches und die Kanten der Hobelmaschine müssen eben und frei von Beschädigungen oder anderen Unebenheiten sein. Die Führungen, mit denen der Hobeltisch bewegt wird, müssen seine vollständig waagerechte Lage gewährleisten. Der Hebemechanismus sollte beide Tischhälften sicher in einer festen Position halten.

Der Vorschubmechanismus sollte vollständig eingehaust sein. Alle rotierenden Teile sollten sichere Schutzvorrichtungen und Abdeckungen haben. Material, dessen Dicke sich um mehr als 2 mm unterscheidet, darf nicht auf einer Hobelmaschine mit mechanischem Vorschub gehobelt werden. Die Hobelmaschine muss eine Sicherheitsvorrichtung haben, die den Rückschlag der bearbeiteten Werkstücke verhindert.

Zahnwalzen müssen intakt und frei von Rissen oder abgebrochenen Zähnen sein. Der Vorschubmechanismus muss über eine unabhängige Ein- und Ausschaltung verfügen. Die Vorschubrollen müssen sicher geschützt sein. Der gesamte nicht arbeitende Teil des Fräswerkzeugs muss abgedeckt sein.

Beim Arbeiten mit einer Schablone muss das zu bearbeitende Material mit dafür vorgesehenen Spannvorrichtungen an Schablone und Tisch befestigt werden.

Kreismesser und andere Schneidwerkzeuge mit einem Durchmesser über 100 mm dürfen nicht verwendet werden, wenn das obere Ende der Spindel nicht in der Stützwelle befestigt ist.

Der nicht arbeitende Teil von Kreismessern oder rotierenden Köpfen muss durch eine Metallabdeckung geschützt werden. Beim Arbeiten mit Kreismessern oder rotierenden Köpfen muss das Material mittels eines Schlittens, an dem es sicher befestigt ist, an das Schneidwerkzeug herangeführt werden.

Bohr- und Stemmmaschinen

Bei Arbeiten an Bohr- und Stemmmaschinen sollten alle beweglichen Teile sicher abgeschirmt werden. Das Material sollte mit dafür vorgesehenen Spannvorrichtungen fest auf der Tischplatte befestigt werden.

Bohrungen in kleinen Werkstücken sollten auf Maschinen mit mechanischem oder pneumatischem Vorschub ausgeführt werden.

Bohrer sollten geschützt und in einem Spannfutter mit glatter Oberfläche und abgerundeter Form sicher befestigt sein.

Die Stemmkette sollte mit einer kastenförmigen Schutzvorrichtung ausgestattet sein, die sich beim Eindringen der Kette in das Holz bis auf die Oberfläche des Werkstücks absenkt.

Der nicht arbeitende Teil der Stemmkette und das Zahnrad der Stemmmaschine müssen vollständig durch eine Metallabdeckung geschützt sein. Der größte Abstand zwischen Stemmkette und Anschlag sollte 5 - 6 mm nicht überschreiten. Der Maschinentisch darf nicht wackeln.

Drehmaschinen und Schleifen

Bei Arbeiten an Dreh- und Kopiermaschinen muss das Schneidwerkzeug sicher geschützt sein.

Alle rotierenden Teile müssen mit abgerundeten Schutzabdeckungen versehen sein. Nach dem Austritt des Werkstücks aus der Kopierdrehmaschine darf es sich nicht stark drehen oder vibrieren. Dem Arbeiter sollte ein transparenter Gesichtsschutz aus bruchsicherem Material zur Verfügung gestellt werden.

Bei Schleifarbeiten an Bandschleifmaschinen darf das gespannte Schleifband keine Falten, Unebenheiten oder schlecht verbundene Enden aufweisen.

Beim Schleifen kleiner, gekrümmter Werkstücke sollte das Schleifband mit einem Gitter geschützt werden, sodass nur die für das Werkstück benötigte Öffnung frei bleibt. Der Arbeiter sollte lederne Fingerschützer tragen.

Staub, Feuer und Endbearbeitung

Am Arbeitsplatz sollten Rohre zur Staubabsaugung installiert werden. Bei Arbeiten in der Endbearbeitung und auf Baustellen ist das Rauchen, das Anzünden von Streichhölzern und Petroleumlampen sowie die Durchführung von Elektroschweißarbeiten und die Verwendung von Elektroheizgeräten verboten. Die Temperatur an Öfen und Heizkörpern sollte 150 °C nicht überschreiten und Öfen und Heizkörper sollten ständig von Staub gereinigt werden.

Farbmaterial sollte in hermetisch verschlossenen Behältern gelagert werden.

In der Abteilung für Oberflächenbehandlung sollten Farben, Lacke und andere brennbare Materialien nur in Mengen vorgehalten werden, die den Bedarf einer Schicht nicht überschreiten. Farben und Lacke sollten in den dafür eingerichteten Räumen gemischt werden. Kammern, Kabinen, Tische, Lüftungsrohre, Ventilatoren und ähnliche Einrichtungen sollten systematisch von Farb- und Lackrückständen gereinigt werden.

Mit Öl oder anderen Beschichtungsstoffen getränkte Lappen, Wattepads und ähnliche Materialien sollten in sicher verschließbaren Metallbehältern aufbewahrt werden. Am Ende der Schicht müssen diese Behälter gereinigt werden. Funkenbildende elektrische Geräte müssen sich außerhalb der Abteilung für Oberflächenbehandlung befinden. Leuchten mit Rippenkühlung werden in verglasten Öffnungen in der Kammerdecke eingebaut. Das direkte Auftragen von Farben und Lacken im Spritzverfahren ist in Werkstätten, Kammern oder Kabinen mit unzureichender Belüftung verboten.

Kompressoranlagen müssen außerhalb der Werkstatt installiert werden. Kompressoranlagen, Kammern, Kabinen und ähnliche Einrichtungen sollten geerdet sein.

Der Kompressortank muss außerhalb der Werkstattwände aufgestellt werden. Wenn sein Volumen größer als 25 l ist und das Produkt zwischen Volumen und Druck größer als 200 l/atm ist, muss es bei der Kesselkontrollbehörde registriert werden.

Die Arbeitsöffnungen von Kammern und Kabinen müssen zu natürlichen Lichtquellen hin ausgerichtet sein.

Arbeitnehmer, die Maler- und Lackierarbeiten im Spritzverfahren durchführen, müssen mit der Konstruktion der Geräte, den Eigenschaften von Farben und Lacken sowie den Vorschriften zum Arbeitsschutz in Lackierbetrieben vertraut sein.

Die Lufttemperatur in der Werkstatt sollte zwischen 18 und 22 °C liegen.

Am Arbeitsplatz in der Nähe der Spritzkabine dürfen sich keine unnötigen Gegenstände befinden.

Die Gummi-Arbeitsschläuche müssen ausreichend lang sein.

An den Arbeitsplätzen müssen Hilfsmittel zur Reinigung der Kabine und zur Wartung der Geräte vorhanden sein.

Schlussbemerkung: Vor Inbetriebnahme, Einstellung, Reinigung, Werkzeugwechsel oder dem Beseitigen einer Blockierung sind die aktuellen Verfahren des Herstellers einzuhalten und alle Energiequellen sicher zu trennen. Historische Maße und Abstände in diesem Text dürfen gültige Anforderungen, die Prüfung durch eine sachkundige Person oder die Unterweisung der Bediener nicht ersetzen.